Sonntag, 27. April 2014

Wild West im Online-Flugvertrieb

Auch im Mai 2014 ist es auf vielen Flug-Portalen kaum möglich,
Fluege zum zuvor dargestellten Preis zu buchen. Nicht einmal
Ordnungsgelder scheinen gegen diesen klaren Rechtsverstoß zu
helfen. Was bleibt als letztes Mittel: die Vernunft, gegenseitige
Abmahnungen unter den Portalen oder der geballte Kundenfrust? Hoffen wir
auf Ersteres.


Fast vier Jahre ist es her, seit dass Landgericht Leipzig (AZ 5 O
2485/09) die Dinge gegen das Unister-Portal Fluege.de klar regelte:
Flugpreise müssen inklusive aller unverweidbaren Kosten angezeigt
werden. So sagt es auch die EU-Verordnung 1008. Und damit ist
klar: Eine in den Geldbörsen der Verbraucher fast nie vorhandene
"Fluege.de Mastercard Gold" reicht nicht als einzige kostenfreie
Zahlungsoption. Wenn zusätzlichen Zahlungsgebühren fälllig werden,
gehören sie eben auch in den zuvor dargestellten Endpreis.


Unister muss nun 5000 Euro Strafe zahlen,
weil sich sein Portal Fluege.de noch immer nicht, übrigens bis zum
heutigen Tage, an diese Praxis hält. Und die Leipziger sind nicht
allein. Ein kleiner Test vom heutigen Tag ergab: Bei Opodo und ihrer
Schwester Edreams führt allein die Nutzung der quasi unbekannte
Prepaid-Karte Entropay zur aufschlagfreien Flugbuchung, bei Bravofly die
Prepaid- und Debitkarten von Mastercard. Andernfalls werden teils
deutliche Zuschläge fällig, und zwar erst, nachdem der Kunde seine
sensiblen persönlichen Daten in die Buchungsmaske eingegeben hat.


Die Liste der schwarzen Schafe ließe sich deutlich verlängern. In fvw
2/14 (ab Seite 30) haben wir die führenden Flugportale auf versteckte
Aufschläge überprüft, mit besorgniserregenden Ergebnissen. Passiert ist
seit Februar offenbar nur wenig, trotz klarer Rechtslage,
konstruktiven Signalen aus der Branche und nun erstmalig verkündeter
Ordnungsgelder gegen Unister. Die vom Landgericht verhängten 5000 Euro
dürften die Leipziger gut verschmerzen. Vermutlich dauert es weniger als
einen Tag, um die Geldbuße durch die Einnahmen aus den nach wie vor
fälligen Kreditkarten-Fees zu kompensieren.


So gesehen ist die Ankündigung des Verbands Internet Reisevertrieb
(VIR) ein cleverer Ansatz. Der hatte im März bekannt gegeben, bei
Bedarf künftig selbst Abmahnungen gegen die eigene Zunft auszusprechen.
Cleveres Detail dabei: Als Betroffener darf der VIR nachträglich auch
Gewinnabschöpfungsklagen einreichen. Für die schwarzen Schafe bleibt es
also nicht bei einem moderaten Ordnungsgeld. Es geht dann um die
komplette Marge aus der zweifelhaften Geschäftspraxis.


Doch die Methode hat auch Nachteile: Die Erhebung nachträglicher
Entgelte ist für viele Portale als offenbar quasi einziges verbliebenes
Mittel zur Steigerung der Rentabilität in Mode gekommen, seit die
Airlines auf ihren eigenen Portalen auf die Erhebung
von Service-Entgelten verzichten. Und das trotz klarer Gesetze. Und
genau diese Wild-West-Manier ist das eigentliche Dilemma. Immerhin:
Führende Online-Touristiker gehen inzwischen davon aus, dass der Markt
das Problem von alleine regeln wird. Denn Kunden achten inzwischen
zunehmend darauf, dass sie nicht nachträglich mit Aufschlägen belastet
werden. Aber wann wird sich dieser Effekt bemerkmachbar machen? Und mit
welchen Konsequenzen?



Es gibt durchaus eine Reihe von Flugportalen, die für sich in Anspruch
nehmen, die Endpreise im Sinne des Kunden und des Wettbewerbsrecht
stets korrekt darzustellen (siehe fvw 2/14). Neben renommierten
Anbietern sind das häufig auch Neueinsteiger aus dem Ausland, die mit
prall gefüllten Marketingbudgets um Marktanteile in Deutschland kämpfen.
Braucht es zwingend Gewinnabschöpfungsklagen aus den eigenen Reihen
oder gar die massive Abwanderung von Kunden, bis diese Praxis die Regel
wird?



Quelle: fvw-blog der E-Blog von Dirk Rogl, 24. April 2014 14:23


Donnerstag, 17. April 2014

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