Ab dem 1. September erhöht Qatar Airways die Freigepäckmenge für Passagiere aller Klassen. Statt bisher 23 Kilogramm können Gäste der Economy Class nun ein Gepäckstück mit einem maximalen Gewicht von 30 Kilogramm aufgeben.
In der Business und First Class wird das zugelassene Gesamtgewicht für Freigepäck jeweils um 10 Kilogramm erweitert; der Neuerung zufolge sind in diesen Klassen Gepäckstücke mit einem Gewicht von 40 bzw. 50 Kilogramm erlaubt. Statusmitglieder des Qatar Airways Privilege Club profitieren zusätzlich, da sie grundsätzlich extra Freigepäck gemäß ihres Status aufgeben können. Die Anzahl der zulässigen Gepäckstücke richtet sich nach wie vor nach den jeweiligen Ticketbestimmungen. Die neuen Freigepäckgrenzen gelten nicht auf Strecken, die dem sogenannten Piece Concept unterliegen, bei dem die Menge des zulässigen Gepäcks durch eine Höchstzahl an Gepäckstücken und nicht durch das Gewicht begrenzt wird.
Passagiere, die bereits vor dem 1. September einen Flug mit Qatar Airways gebucht haben, können die neuen Gepäckregelungen bereits beim Check-In für ihren Rückflug für sich nutzen, wenn der Rückreisetermin am 1. September oder danach angesetzt ist. Die Airline mit Sitz in Doha wird zudem im September neue Gebührenregelungen für Übergepäck einführen. Unter www.qatarairways.de können Passagiere dann eine Vergünstigung von bis zu 20 Prozent auf mögliches Übergepäck erwerben.
Quelle: geschaeftsreisekontakt.de
Donnerstag, 22. August 2013
Mittwoch, 21. August 2013
Mittwoch, 14. August 2013
Reisebüro haftet nicht bei Telefon-Buchung
Bei telefonischen Buchungen im Reisebüro muss der Kunde nach dem Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Tut er das nicht, hat er bei einem Fehler keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden, das jetzt rechtskräftig geworden ist. Im konkreten Fall ging es um Flugtickets von Antalya nach München, die vom Reisebüro jedoch in die Gegenrichtung ausgestellt wurden. Die Kunden mussten deshalb neue Tickets kaufen und wollten die Kosten von 1.070 Euro vom Reisebüro ersetzt haben.
Das Gericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Durch die Unterzeichung des Buchungsauftrags liege zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden des Klägers vor. Ein möglicher Schadenersatzanspruch sei daher ausgeschlossen.
Quelle: Amtsgericht München
Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden, das jetzt rechtskräftig geworden ist. Im konkreten Fall ging es um Flugtickets von Antalya nach München, die vom Reisebüro jedoch in die Gegenrichtung ausgestellt wurden. Die Kunden mussten deshalb neue Tickets kaufen und wollten die Kosten von 1.070 Euro vom Reisebüro ersetzt haben.
Das Gericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Durch die Unterzeichung des Buchungsauftrags liege zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden des Klägers vor. Ein möglicher Schadenersatzanspruch sei daher ausgeschlossen.
Quelle: Amtsgericht München
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