Wer seine Wohnung oder ein Zimmer über Airbnb anbietet, muss dies 
versteuern. Der Fiskus hat sämtliche Namen von der Plattform angefordert
 – wer hinterzogen hat, zahlt Strafe.
Die deutschen Behörden haben bei Airbnb eine Liste mit sämtlichen 
Nutzern des Portals angefordert, um zu prüfen, ob diese ihre 
Mieteinnahmen versteuern. Verglichen wird mit den Steuererklärungen der 
Betroffenen.
Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Steuern hinterzogen 
wurden, kommt neben der Nachzahlung eine saftige Strafe auf die 
Vermieter zu. 
Tatsache ist: Wer seine Wohnung (oder Zimmer) über die umstrittene
 US-Plattform anbietet, muss dafür sowohl Einkommenssteuer als auch 
Umsatzsteuer bezahlen. Letzteres entfällt dann, wenn mit den Mieten pro 
Jahr weniger als 17.500 Euro eingenommen werden. Selbst dann ist die 
Angabe der Mieteinnahmen in der Steuererklärung jedoch verpflichtend.
Hintergrund ist, dass viele Deutsche über Airbnb längst nicht mehr
 nur ein oder zweimal im Jahr ihre Wohnung für wenige Tage vermieten, 
wenn sie selbst im Urlaub sind. Stattdessen nutzen Profis diese Portal 
dazu, um Geld zu verdienen. Diese Einnahmen müssen in jedem Fall wie 
erwähnt versteuert werden - ansonsten handeln die Nutzer rechtswidrig 
und können belangt werden.
Mit Unwissenheit kann sich übrigens niemand herausreden – das 
erkennt kein Amt und kein Gericht an. Wer bislang Steuern hinterzogen 
hat, kann höchstens seine alten Steuererklärungen berichtigen, indem er 
die Mieteinnahmen „nacherklärt“. Dann wird zusätzlich zu der 
Steuerzahlung lediglich ein Säumniszins fällig, jedoch keine Strafe.
Quelle: BizTravel.de (OG)
   
