Wer seine Wohnung oder ein Zimmer über Airbnb anbietet, muss dies
versteuern. Der Fiskus hat sämtliche Namen von der Plattform angefordert
– wer hinterzogen hat, zahlt Strafe.
Die deutschen Behörden haben bei Airbnb eine Liste mit sämtlichen
Nutzern des Portals angefordert, um zu prüfen, ob diese ihre
Mieteinnahmen versteuern. Verglichen wird mit den Steuererklärungen der
Betroffenen.
Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Steuern hinterzogen
wurden, kommt neben der Nachzahlung eine saftige Strafe auf die
Vermieter zu.
Tatsache ist: Wer seine Wohnung (oder Zimmer) über die umstrittene
US-Plattform anbietet, muss dafür sowohl Einkommenssteuer als auch
Umsatzsteuer bezahlen. Letzteres entfällt dann, wenn mit den Mieten pro
Jahr weniger als 17.500 Euro eingenommen werden. Selbst dann ist die
Angabe der Mieteinnahmen in der Steuererklärung jedoch verpflichtend.
Hintergrund ist, dass viele Deutsche über Airbnb längst nicht mehr
nur ein oder zweimal im Jahr ihre Wohnung für wenige Tage vermieten,
wenn sie selbst im Urlaub sind. Stattdessen nutzen Profis diese Portal
dazu, um Geld zu verdienen. Diese Einnahmen müssen in jedem Fall wie
erwähnt versteuert werden - ansonsten handeln die Nutzer rechtswidrig
und können belangt werden.
Mit Unwissenheit kann sich übrigens niemand herausreden – das
erkennt kein Amt und kein Gericht an. Wer bislang Steuern hinterzogen
hat, kann höchstens seine alten Steuererklärungen berichtigen, indem er
die Mieteinnahmen „nacherklärt“. Dann wird zusätzlich zu der
Steuerzahlung lediglich ein Säumniszins fällig, jedoch keine Strafe.
Quelle: BizTravel.de (OG)