Jetzt gilt es:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zuvor feststehende obligatorische Trinkgelder nicht separat angegeben werden dürfen. MSC ist mit der Revision gescheitert.
Die Richter haben nun entschieden (Az. I ZR 158/14), dass diese Preisangaben gegen § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV verstoßen. Darin ist nämlich geregelt, dass der zu zahlende Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden muss. Die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des Service-Entgelts stünden von Anfang an fest. Dass der Verbraucher den Endpreis gegebenenfalls durch einfache Rechenschritte ermitteln könne, entbinde die Beklagten nicht von der Pflicht zur Angabe des Endpreises.
Das Service-Entgelt, das die Beklagten in der angegriffenen Werbung nicht in die als „ab“-Preis angegebene Summe eingerechnet haben, stelle keinen variablen Faktor dar. Der Schutzzweck der Vorschrift, den Verbraucher in die Lage zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung zu versetzen, setze voraus, dass der Verbraucher den Gesamtpreis der angebotenen Ware oder Leistung kennt. Wird lediglich ein Teilpreis angegeben, bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte.
MSC hatte die Entschiedung nicht mehr abgewartet, sondern schon seit dem 1. April auf die Ausschreibung des Service-Entgelts verzichtet. Statt dessen spricht die Reederei eine Trinkgeld-Empfehlung aus, die von der Reisedauer und dem Reiseziel abhängig ist – ebenso wie das bisherige Service-Entgelt. Auch die Höhe bleibt die gleiche.
Quelle: www.fvw.de; Foto: MSC Kreuzfahrten
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