Wenn sich eine zehntägige Fernreise wegen einer
Flugänderung um zwei Tage verkürzt, kann der Urlauber kostenlos vom
Vertrag zurücktreten. Der Erholungswert der Reise sei in erheblichem
Maße beeinträchtigt, urteilte das Landgericht Köln (Az.: 138 C 569/15) in einem Fall.
Auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit ist angemessen. Über das Urteil berichtet die Deutsche
Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Zwei Frauen hatten eine zehntägige Pauschalreise auf die
Malediven gebucht. Rund drei Wochen vor der Reise wurde der Rückflug
gestrichen, so dass die Klägerinnen zwei Tage früher hätten
zurückfliegen müssen. Außerdem wurde auf dem Hinflug ein Zwischenstopp
nötig.
Die Frauen kündigten daraufhin den Reisevertrag. Zudem
forderten sie eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des
Reisepreises, der insgesamt 6622 Euro betrug. Und sie buchten bei einem
anderen Veranstalter eine Ersatzreise.
Der kostenlose Reiserücktritt war rechtens. Das Amtsgericht
hatte den Frauen zudem jeweils 275 Euro als Entschädigung zugesprochen.
Das Landgericht hielt jedoch 30 Prozent für angemessen, also jeweils
993,30 Euro - nicht aber 50 Prozent. Denn die Frauen hätten immer noch
acht Tage der Reise durchführen können. Dass die Klägerinnen eine
Ersatzreise gebucht hatten, stehen dem Entschädigungsanspruch nicht
entgegen.
Quelle: www.nwzonline.de
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