In der fraglichen Klausel hatte die britische
Lowcost-Airline für den Fall des Rücktritts von Kunden vom
Luftbeförderungsvertrag die Erstattung tatsächlich nicht angefallener
Steuern und Gebühren ausgeschlossen. Dies wertete das Gericht als
unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und gab damit der Klage
der Wettbewerbszentrale statt. Sollte es einen Wiederholungsfall geben,
wird dies für easyjet teuer: Denn dann droht dem Luftfahrtunternehmen
ein Ordnungsgeld über 250.000 Euro.
„Wir begrüßen diese Entscheidung. Die Airline soll aus dem Rücktritt
des Kunden keine zusätzlichen Vorteile ziehen, indem sie sich
ausbedingt, zusätzlich zu dem für den Kunden verlorenen
Beförderungsentgelt die tatsächlich nicht angefallenen Steuern und
Gebühren behalten zu dürfen.“, so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der
Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Die untersagte Klausel
verletzt daher wesentliche Grundgedanken des Flugbeförderungsvertrags“,
so Schönheit weiter.
EasyJet hat jetzt noch die Möglichkeit, das Urteil im Wege der
Berufung anzufechten. Wird das Urteil jedoch rechtskräftig, so darf sich
die LC-Airline auch bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht mehr
auf die unzulässige Klausel berufen.
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste
Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die
gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800
Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
Quelle: Wettbewerbszentrale Bad Homburg / DMM
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