Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat 
das Landgericht Frankfurt/Main der britischen Fluglinie easyJet 
untersagt, gegenüber in Deutschland ansässigen Verbrauchern nachfolgende
 Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: „Steuern 
und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet 
erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der 
Anzahl an beförderten Fluggästen basieren.“ (LG Frankfurt a.M., Urteil 
vom 14.12.2017, Az. 2-24 O 8/17, nicht rechtskräftig).
 In der fraglichen Klausel hatte die britische 
Lowcost-Airline für den Fall des Rücktritts von Kunden vom 
Luftbeförderungsvertrag die Erstattung tatsächlich nicht angefallener 
Steuern und Gebühren ausgeschlossen. Dies wertete das Gericht als 
unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und gab damit der Klage 
der Wettbewerbszentrale statt. Sollte es einen Wiederholungsfall geben, 
wird dies für easyjet teuer: Denn dann droht dem Luftfahrtunternehmen 
ein Ordnungsgeld über 250.000 Euro. 
„Wir begrüßen diese Entscheidung. Die Airline soll aus dem Rücktritt 
des Kunden keine zusätzlichen Vorteile ziehen, indem sie sich 
ausbedingt, zusätzlich zu dem für den Kunden verlorenen 
Beförderungsentgelt die tatsächlich nicht angefallenen Steuern und 
Gebühren behalten zu dürfen.“, so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der 
Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Die untersagte Klausel 
verletzt daher wesentliche Grundgedanken des Flugbeförderungsvertrags“, 
so Schönheit weiter. 
EasyJet hat jetzt noch die Möglichkeit, das Urteil im Wege der 
Berufung anzufechten. Wird das Urteil jedoch rechtskräftig, so darf sich
 die LC-Airline auch bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht mehr 
auf die unzulässige Klausel berufen. 
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste 
Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die 
gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 
Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
Quelle: Wettbewerbszentrale Bad Homburg / DMM