Wenn sich eine zehntägige Fernreise wegen einer 
Flugänderung um zwei Tage verkürzt, kann der Urlauber kostenlos vom 
Vertrag zurücktreten. Der Erholungswert der Reise sei in erheblichem 
Maße beeinträchtigt, urteilte das 
Landgericht Köln (Az.: 138 C 569/15) in einem Fall.
         
 
           Auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter 
Urlaubszeit ist angemessen. Über das Urteil berichtet die Deutsche 
Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
           Zwei Frauen hatten eine zehntägige Pauschalreise auf die 
Malediven gebucht. Rund drei Wochen vor der Reise wurde der Rückflug 
gestrichen, so dass die Klägerinnen zwei Tage früher hätten 
zurückfliegen müssen. Außerdem wurde auf dem Hinflug ein Zwischenstopp 
nötig.
           Die Frauen kündigten daraufhin den Reisevertrag. Zudem 
forderten sie eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des 
Reisepreises, der insgesamt 6622 Euro betrug. Und sie buchten bei einem 
anderen Veranstalter eine Ersatzreise.
           Der kostenlose Reiserücktritt war rechtens. Das 
Amtsgericht
 hatte den Frauen zudem jeweils 275 Euro als Entschädigung zugesprochen.
 Das Landgericht hielt jedoch 30 Prozent für angemessen, also jeweils 
993,30 Euro - nicht aber 50 Prozent. Denn die Frauen hätten immer noch 
acht Tage der Reise durchführen können. Dass die Klägerinnen eine 
Ersatzreise gebucht hatten, stehen dem Entschädigungsanspruch nicht 
entgegen.
 
Quelle: www.nwzonline.de