Wenn ein Flug gestrichen wird und es keinen Alternativ-Flug gibt, muss die Airline für die Unterbringung der Passagiere sorgen. Geschieht das nicht, muss die Fluggesellschaft die Kosten übernehmen, wenn der Fluggäste selbst aktiv wird und sich ein Hotelzimmer seiner Wahl sucht. Dabei muss der Passagier nicht zwingend das günstigste Zimmerangebot auswählen. So hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.
Der Kläger hatte einen Flug von Havanna nach Frankfurt gebucht, der wegen des Vulkanausbruchs auf Island im April 2010 abgesagt und um sieben Tage verschoben wurde. Die Airline hat damals weder für Verpflegung noch für Unterkunft der Passagiere gesorgt. Nach Einschätzung des Gerichts hat sie damit ihre Pflichten verletzt. Daraufhin kümmerte sich der Kläger selbst um ein Hotelzimmer und forderte die Übernahme der Kosten von knapp über 1.000 Euro. Dem Argument der Airline, es hätte günstigere Alternativen gegeben, folgte das Gericht nicht.
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